Taxonomie-VO: EU-Kommission vereinfacht Berichtspflichten für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten
Die Europäische Kommission hat am 4. Juli 2025 einen neuen delegierten Rechtsakt zur Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 verabschiedet. Ziel ist es, die Berichterstattungspflichten für Unternehmen – insbesondere für nichtfinanzielle und finanzielle Unternehmen – gezielt zu vereinfachen, ohne die Transparenz über nachhaltige wirtschaftliche Aktivitäten zu gefährden.
Mit dem Maßnahmenpaket reagiert die Kommission auf Rückmeldungen aus der Praxis und schafft neue Erleichterungen bei der Anwendung der Offenlegungspflichten nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung. Die Änderungen sind Teil eines umfassenderen Regulierungsvorhabens zur Förderung nachhaltiger Finanzströme bei gleichzeitiger Bürokratieentlastung:
- Einführung des Wesentlichkeitsprinzips: Unternehmen müssen nicht länger alle Aktivitäten taxonomiekonform prüfen, sondern dürfen Tätigkeiten unter 10 % der relevanten KPIs (Umsatz, CapEx, OpEx) von der detaillierten Bewertung ausnehmen.
- Vereinfachung der Berichtsvorlagen: Die Zahl der geforderten Datenpunkte wird deutlich reduziert – bei nichtfinanziellen Unternehmen um bis zu 64 %, bei Finanzunternehmen sogar um bis zu 89 %. Die neuen Vorlagen sind kürzer, fokussierter und besser auf die praktische Nutzung abgestimmt.
- Erleichterungen für Finanzunternehmen: Für Banken und andere Finanzdienstleister gelten Übergangsregelungen bis Ende 2027. In dieser Zeit dürfen sie auf detaillierte Templates verzichten und stattdessen erklären, dass sie keine nachhaltigen Aktivitäten im Sinne der Taxonomie geltend machen.
- DNSH-Kriterien (Do No Significant Harm) entschärft: Die besonders komplexen und schwer umsetzbaren Anforderungen aus Anhang C zur Vermeidung von Umweltverschmutzung wurden überarbeitet. Dies betrifft unter anderem die Bewertung chemischer Stoffe nach REACH und CLP.
- Klarstellungen für nicht berichtspflichtige Gegenparteien: Finanzinstitute müssen keine Taxonomie-Daten zu Geschäftspartnern erfassen, die nicht unter die EU-Berichtspflicht fallen – es sei denn, diese berichten freiwillig oder die Finanzierung ist zweckgebunden.
- Streichung spezieller Vorlagen für fossiles Gas und Nuklearenergie: Die gesonderten Berichtspflichten zu diesen Aktivitäten entfallen. Die relevanten Informationen werden in die allgemeinen Templates integriert.